Persönliche Arbeitszeitorganisation

Zuletzt aktualisiert : 01.03.2024

Allgemeines

Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen mit gleitenden Arbeitszeiten arbeiten, können eine Anpassung ihrer Arbeitszeit beantragen, um die Teilnahme an Weiterbildungen zu vereinfachen.

Dank der Gleitzeitregelung, die eine flexible Arbeitszeitgestaltung ermöglicht, kann der Arbeitnehmer, die flexible Verteilung seiner Arbeitszeiten und der Dauer seines täglichen Arbeitspensums nach seinen persönlichen Wünschen beantragen.

Diese Gestaltung muss folgenden Aspekten Rechnung tragen:

  • den betrieblichen Erfordernissen und den berechtigten Interessen der anderen Arbeitnehmer,
  • der gesetzlichen Höchstdauer der Arbeitszeit. Außer bei gesetzlich begründeten Ausnahmen darf die Arbeitszeit 10 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten,
  • den im Rahmen der Gleitzeitregelung im Vorfeld festzulegenden Vorschriften.

Vorgehensweise

Es gibt keine allgemeingültige Regelung zur Gleitzeitgestaltung. Es werden nur Empfehlungen an die Partner abgegeben, die an der Verwaltung der Gleitzeitregelungen beteiligt sind.

Die Gleitzeitregelung kann Folgendes vorsehen:

  • der Ausgleich der fehlenden Arbeitsstunden am Ende des Bezugszeitraums erfolgt jeweils über eine spezifische Lösung. Gegebenenfalls kann die Höchstgrenze der Fehlstunden je Bezugszeitraum zugunsten des in der Weiterbildung befindlichen Arbeitnehmers angehoben werden, ebenso kann die Frist, innerhalb der die Fehlstunden abgebaut werden müssen, verlängert werden,
  • die Kernarbeitszeiten können im Einzelfall entsprechend den besonderen Verpflichtungen der in der Weiterbildung befindlichen Personen angepasst werden,
  • die Gesamtspanne (Beginn und Ende der Arbeitszeit) mit festen und flexiblen Zeitspannen kann über die normalen Grenzen hinweg ausgedehnt werden.

Ablehnung durch den Arbeitgeber

Bei Unternehmen kann verlangt werden, dass diejenigen, die:

  • es entweder ablehnen, die flexible Organisation der Arbeitszeit zugunsten eines Lernenden einzuführen,
  • oder es ablehnen, die Gestaltung der Arbeitszeit im beabsichtigten Sinne dieser Maßnahme vorzunehmen,

ihre Ablehnung durch betriebliche Erfordernisse oder das Vorliegen zwingender Gründe der rationellen Unternehmensorganisation nachvollziehbar erläutern.

Zusammen mit dem Betriebsrat kann eine innerbetriebliche Instanz eingerichtet werden, die bei etwaigen Unstimmigkeiten in Bezug auf die Bewertung der im Rahmen der Gleitzeit eingesetzten Mittel entscheidet.

Grenzen der Regelung

Betriebliche Erfordernisse und zwingende Gründe der rationellen Unternehmensorganisation können dem Antrag des Arbeitnehmers oder der Betriebsräte entgegenstehen. Es handelt sich also keineswegs um ein absolutes Recht.

Anlaufstelle

Chambre de commerce: +352 42 39 39 1
Chambre des métiers: +352 42 67 67 1
Chambre d'agriculture: +352 31 38 76 1
Chambre des salariés: +352 2749 4200
LCGB: +352 49 94 24 1
OGB-L: +352 26 54 37 77