Bildungsurlaub für Betriebsratsmitglieder

Ihre wirtschaftlichen, sozialen und fachlichen Kenntnisse in ihrer Rolle als Vertreter der Arbeitnehmer verbessern
Zuletzt aktualisiert : 15.03.2024

Allgemeines

Der Bildungsurlaub kann von folgenden Personen beantragt werden:

  • den ordentlichen Betriebsratsmitgliedern,
  • den stellvertretenden Betriebsratsmitgliedern für die Hälfte der Weiterbildungsstunden, die für die ordentlichen Mitglieder vorgesehen sind,
  • dem Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragten für Weiterbildungen zum Thema Kenntnisse in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
  • dem Gleichberechtigungsbeauftragten für Weiterbildungen zu den für die Ausführung seiner Aufgabe erforderlichen wirtschaftlichen, juristischen, sozialen und psychologischen Kenntnissen.

Der Bildungsurlaub wird während der normalen Arbeitszeit genommen und kann aufgeteilt werden.

Der Bildungsurlaub gilt als tatsächliche Arbeitszeit und deshalb:

  • kann er nicht vom Jahresurlaub in Abzug gebracht werden,
  • muss er bei der Berechnung der jährlichen Urlaubstage berücksichtigt werden,
  • wird er ohne Gehaltseinbuße genommen.

Während der Dauer seines Bildungsurlaubs gelangt der Arbeitnehmer weiterhin in den Genuss der Bestimmungen in Sachen Arbeits- und Sozialschutz.

Dauer

Die Dauer des Bildungsurlaubs hängt ab:

  • vom Personalbestand des Unternehmens,
  • von der Art des Mandats,
  • davon, ob es sich um ein erstes Mandat handelt oder nicht.

Mehr zum Bildungsurlaubskontingent

Vorgehensweise

Das Betriebsratsmitglied muss folgende Schritte erledigen:

  • die Weiterbildung seiner Wahl auf der Website der EST auswählen,
  • seine Anmeldung über MyGuichet.lu ausfüllen (Vorgang ohne Authentifizierung),
  • den Beleg "Vom Arbeitgeber unterzeichnete Genehmigung" herunterladen, unterzeichnen und vom Arbeitgeber unterzeichnen lassen.

Jede Anmeldung zu einer Weiterbildung erfordert einen einzelnen Vorgang.

Zählt ein Unternehmen weniger als 150 Arbeitnehmer, erhält der Teilnehmer einer Weiterbildung von der EST einen dem Arbeitgeber zu übermittelnden Kostenerstattungsantrag.

Diesen Antrag muss der Arbeitgeber ordnungsgemäß ausgefüllt und (vom Arbeitgeber und vom betreffenden Betriebsratsmitglied) unterzeichnet an die EST zurückschicken.

Erstattet werden die gesamten Lohnkosten (Bruttovergütung + Arbeitgeberanteil).

Mehr Informationen

Anlaufstelle

EST - École supérieure du travail

1, Porte de France
L-4360 Esch-sur-Alzette

est.public.lu/fr