Fachkraft für Arbeitssicherheit

Zuletzt aktualisiert : 04.08.2023

Allgemeines

Laut der luxemburgischen Gesetzgebung ist der Arbeitgeber verpflichtet, in allen arbeitsbezogenen Bereichen sämtliche erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der Sicherheit und Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu ergreifen. Im Rahmen seiner Verpflichtungen ernennt der Arbeitgeber gemäß Artikel L. 312-3 des Arbeitsgesetzbuchs unter seinen Arbeitnehmern einen oder mehrere Mitarbeiter, um sich um die Maßnahmen zum Schutz vor und zur Vorbeugung der Berufsrisiken im Unternehmen zu kümmern. Diese Mitarbeiter nennt man Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Fähigkeiten

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit muss die für das Unternehmen, in dem sie angestellt ist, geltende Gesetzgebung in Sachen Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz kennen und über ausreichende fachliche Kenntnisse verfügen, um die Probleme im Zusammenhang mit der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz zu beurteilen.

Um die in Artikel 4 der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 über die Fachkräfte für Arbeitssicherheit festgelegten Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit wahrnehmen zu können, muss die Fachkraft für Arbeitssicherheit über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen, d. h.:

  • eine Mindestgrundausbildung im Sinne von Artikel 6 der oben genannten großherzoglichen Verordnung absolviert haben;
  • über die in Artikel 6 der oben genannten großherzoglichen Verordnung festgelegte Berufserfahrung verfügen;
  • eine angemessene weiterbildende Schulung im Sinne von Artikel 7 der oben genannten großherzoglichen Verordnung absolviert haben.

Ernennung

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss die oben genannten Bedingungen binnen 12 Monaten nach ihrer Ernennung erfüllen. In der Zwischenzeit muss der Arbeitgeber ihre Aufgaben während dieser 12 Monate selbst wahrnehmen.

In Unternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten kann der Arbeitgeber die Funktion der Fachkraft für Arbeitssicherheit selbst übernehmen, sofern er alle Bedingungen aus der oben genannten großherzoglichen Verordnung betreffend die Zeit, über die er verfügen muss, die angemessene Schulung, die Berufserfahrung und die Mindestgrundausbildung erfüllt.

Die Anzahl der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die ihnen zur Verfügung zu stellende Zeit (siehe Anhang II der oben genannten großherzoglichen Verordnung), die Mindestgrundausbildung, die Berufserfahrung und die Modalitäten der angemessenen Schulung für Fachkräfte für Arbeitssicherheit richten sich nach der Gruppe bzw. Untergruppe, zu der das Unternehmen gehört. In Anhang I der oben genannten großherzoglichen Verordnung sind entsprechend der Anzahl der Beschäftigten und des Tätigkeitssektors sieben Unternehmensgruppen (A, B, C, D, E, F, G) definiert.

Schulungen

Die Schulungen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit werden je nach Wirtschaftszweig von folgenden Einrichtungen angeboten:

  • House of Training (z. B. Verwaltungs- und Finanzsektor);
  • Handwerkskammer (z. B. Lebensmittel, Gesundheitswesen, Bauen, Mechanik, Mode, Gesundheit und Hygiene);
  • Ausbildungsinstitut der Baubranche (IFSB) (z. B. Bauwesen, Bauen und nachhaltiges Bauen, mechanisches Bauen-Maschinen).

Den Fachkräften für Arbeitssicherheit darf aufgrund ihrer Tätigkeiten zum Schutz vor und zur Vorbeugung der Berufsrisiken kein Nachteil entstehen. Laut Artikel L. 312-8 Absatz 7 des Arbeitsgesetzbuchs dürfen die Kosten der angemessenen und zusätzlichen Schulungen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nicht den Mitarbeitern auferlegt werden und müssen während der Arbeitszeit stattfinden.

Mehr Informationen auf Guichet.lu

Anlaufstelle

Inspection du travail et des mines (ITM)
Guichets

www.itm.public.lu