Register für Bildungsnachweise und Anerkennung von Hochschulabschlüssen (Homologation)
Für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen ist das Ministerium für Hochschulwesen und Forschung zuständig.
Register für Bildungsnachweise
Die akademische Anerkennung eines im Ausland erworbenen Hochschulabschlusses erfolgt über die Eintragung in das Register für Bildungsnachweise, Abteilung Hochschulabschlüsse:
- normales Verfahren der akademischen Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen, ohne ein Ausübungsrecht zu verleihen,
- erforderlich, um öffentlich einen akademischen Titel zu führen
Anerkennung von beruflichen Qualifikationen
Die Eintragung ins Register für Bildungsnachweise darf nicht verwechselt werden mit der Anerkennung eines Hochschulabschlusses im Hinblick auf den Zugang zu reglementierten Berufen (Gesundheitsberufe, Beruf des Psychotherapeuten und bestimmte freie Berufe), d. h. der Verleihung eines Rechts zur Ausübung des Berufs.
Folgende Anträge können ab sofort online über MyGuichet.lu gestellt werden:
- die Eintragung in das Register für Bildungsnachweise; und/oder
- die berufliche Anerkennung eines im Ausland erworbenen Bildungsnachweises.
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Anerkennung (homologation)
Die Anerkennung bleibt weiterhin erforderlich für den Zugang zum reglementierten Beruf des Rechtsanwalts und um zu den CCDL (Ergänzungskurse in luxemburgischem Recht) zugelassen zu werden.
Eintragung ins Register für Bildungsnachweise
Das Verfahren zur Eintragung ins Register für Bildungsnachweise gilt für Hochschulabschlüsse, die in einem anderen Land als Luxemburg, Belgien oder den Niederlanden erworben wurden und nicht von der automatischen gegenseitigen Anerkennung betroffen sind.
Die Eintragung in das Register für Bildungsnachweise, Abteilung Hochschulabschlüsse:
Ein ausländischer Hochschulabschluss wird ins Register für Bildungsnachweise, Abteilung Hochschulabschlüsse, eingetragen:
- wenn er den Abschluss eines Hochschulstudiums darstellt,
- wenn es sich um einen ganzen Studienzyklus handelt;
- wenn er gemäß den Hochschulgesetzen und -verordnungen des Landes verliehen wurde, in dem er erworben wurde.
Die Eintragung eines Hochschulabschlusses ins Register für Bildungsnachweise bringt die Einstufung im luxemburgischen Qualifikationsrahmen (CLQ) mit sich, welcher an den Europäischen Qualifikationsrahmen (CEC) angelehnt ist.
Die Eintragung von nationalen Hochschuldiplomen ins Register der Bildungsnachweise erfolgt automatisch und ohne weitere Formalitäten.
Das Inkrafttreten des Gesetzes vom 28. Oktober 2016 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen bringt die automatische Eintragung von Diplomen aus Staaten, mit denen Luxemburg ein Abkommen geschlossen hat, mit sich.
Demnach werden gemäß den BENELUX-Beschlüssen vom 18. Mai 2015 und vom 25. Januar 2018:
- Associate-Abschlüsse (brevet d'enseignement supérieur, diploma van gegradueerde, graad van gegradueerde, getuigschrift associate degree);
- Bachelor-Diplome;
- Master-Diplome und
- Promotionsurkunden, die nach der Verteidigung einer Dissertation verliehen werden,
die von in Belgien oder den Niederlanden anerkannten Hochschulen ausgestellt wurde und mit denen in Belgien oder den Niederlanden anerkannte Hochschulstudiengänge abgeschlossen wurden, von Amts wegen ins Register für Bildungsnachweise eingetragen. Die betroffenen Inhaber erhalten ohne weitere Formalitäten ihrerseits das Rechte den laut ihrem Diplom verliehenen Titel zu führen, und das von der zuständigen belgischen oder niederländischen Behörde festgelegte Bildungsniveau wird automatisch anerkannt.
Nicht ins Register für Bildungsnachweise eingetragen werden können:
- Zwischendiplome (Zwischenprüfung, Vordiplom usw.),
- nicht von den Regierungsbehörden des Landes, in dem sie ausgestellt wurden, als akademische Titel anerkannte Diplome.
Der Antrag auf Eintragung in das Register der Bildungsnachweise muss beim Ministerium für Hochschulwesen und Forschung gestellt werden.
Antrag auf Anerkennung von beruflichen Qualifikationen
Der Antrag auf Eintragung in das Register für Bildungsnachweise, Abteilung Hochschulabschlüsse (akademische Anerkennung), darf nicht mit der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen verwechselt werden.
Der Zugang zu einem reglementierten Beruf erfolgt in 2 Schritten:
- Für die Anerkennung von Abschlüssen im Hinblick auf den Zugang zu reglementierten Berufen aus dem Hochschulwesen ist das Ministerium für Hochschulwesen und Forschung (Abteilung für Anerkennung von beruflichen Qualifikationen) zuständig. Es handelt sich dabei um einige Gesundheitsberufe, den Beruf des Psychotherapeuten und bestimmte freie Berufe.
- Anhand dieser Anerkennung kann bei den zuständigen Ministerien das Recht auf Ausübung des Berufs beantragt werden: Ministerium für Gesundheit (Gesundheitsberufe, Beruf des Psychotherapeuten) und Ministerium für Wirtschaft (freie Berufe).
Nähere Informationen zu den zu befolgenden Verfahren sind den folgenden Websites zu entnehmen:
Antrag auf Anerkennung (Jura-Abschlüsse)
Die Anerkennung ist erforderlich für den Zugang zum reglementierten Beruf des Rechtsanwalts und um zu den CCDL (Ergänzungskurse in luxemburgischem Recht) zugelassen zu werden.
Der Antrag auf Anerkennung eines Jura-Abschlusses ist beim Ministerium für Hochschulwesen und Forschung einzureichen.
Wenn Sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Zulassung als Rechtsanwalt haben, können Sie sich direkt an das Ministerium der Justiz wenden, um ihre Zulassung in Luxemburg zu beantragen.
Die Dokumente müssen in einer der Amtssprachen des Großherzogtums Luxemburg (Französisch, Deutsch, Luxemburgisch) oder auf Englisch verfasst sein. Sind sie in einer anderen Sprache verfasst, muss eine von einem vereidigten Übersetzer angefertigte Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt werden.