Unbezahlter Urlaub zur Weiterbildung

Zuletzt aktualisiert : 26.02.2024

Förderungsfähige Weiterbildung

Arbeitnehmer des Privatsektors, die seit mehr als 2 Jahren bei ihrem jeweiligen Arbeitgeber angestellt sind, können unabhängig von der Art des Arbeitsvertrags, der das Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen begründet, unbezahlten Urlaub zur Weiterbildung beantragen.

Die förderungsfähigen Weiterbildungen können in Luxemburg oder im Ausland stattfinden und von folgenden Trägern angeboten werden:

  • Einrichtungen, die den Status einer von den staatlichen Behörden anerkannten öffentlichen oder privaten Schule besitzen und von diesen Behörden anerkannte Zeugnisse ausstellen,
  • Berufskammern,
  • Gemeinden,
  • Stiftungen, natürliche Personen und private Vereinigungen, die hierfür individuell vom Minister zugelassen sind,
  • Ministerien, Verwaltungen und öffentlich-rechtliche Anstalten,
  • in Luxemburg oder einem EU-Mitgliedstaat zugelassene private Weiterbildungsanbieter,
  • Unternehmen, die Material und Dienstleistungen zur Förderung des technologischen Fortschritts liefern und eine Schulung im Zusammenhang mit diesem Material erteilen,
  • Anbieter, die im Besitz einer Zulassung des Ministeriums für Gesundheit sind.

Vorgehensweise

Der Arbeitnehmer muss seinen Antrag per Einschreiben mit Rückschein einsenden oder eigenhändig gegen Empfangsbestätigung abgeben.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Art der Weiterbildung,
  • Dauer der Weiterbildung,
  • Weiterbildungsanbieter,
  • beantragten Urlaubszeitraum bzw. beantragte Urlaubszeiträume sowie den Hinweis, dass das Ausbleiben einer Antwort seitens des Arbeitgebers innerhalb von 30 Tagen gleichbedeutend mit der Zustimmung zum Antrag ist.

Der Antragsteller muss folgende Vorankündigungsfristen einhalten:

  • 2 Monate, wenn der Urlaub weniger als 3 Monate dauert,
  • 4 Monate, wenn der Urlaub 3 Monate oder länger dauert.

Auf Antrag des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Weiterbildung vorlegen, für die der unbezahlte Urlaub gewährt wurde.

Stellungnahme des Arbeitgebers

Die Antwort des Arbeitgebers muss innerhalb von 30 Tagen schriftlich per Einschreiben mit Rückschein eingehen.

Der Antrag auf unbezahlten Urlaub kann:

  • die Zustimmung des Arbeitgebers erhalten. Auf dessen Verlangen muss der Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Weiterbildung vorlegen, für die er den unbezahlten Urlaub beantragt hat,
  • vom Arbeitgeber abgelehnt werden, wenn der Antragsteller zu den leitenden Angestellten zählt oder das Unternehmen in der Regel weniger als 15 Arbeitnehmer beschäftigt,
  • vom Arbeitgeber um einen Zeitraum aufgeschoben werden, der:
    • 1 Jahr nicht überschreiten darf, wenn die Dauer des beantragten Urlaubs nicht mehr als 3 Monate beträgt;
    • 2 Jahre nicht überschreiten darf, wenn der beantragte Urlaub mehr als 3 Monate beträgt.

Ein solcher Aufschub ist möglich:

  • wenn ein Großteil der Arbeitnehmer einer Abteilung während des beantragten Urlaubs für längere Zeit abwesend ist und daher die Arbeitsorganisation in erheblichem Maße beeinträchtigt würde,
  • wenn aufgrund der besonderen Merkmale des Arbeitsplatzes oder wegen einer Arbeitskräfteknappheit in dem betreffenden Sektor/Beruf während der Vorankündigungsfrist keine Vertretung für den Antragsteller gefunden werden kann,
  • wenn die Arbeit saisonabhängig ist und der beantragte Urlaub in die jeweilige Hochsaison fällt.

Mehrfachanträge

Bei mehrfachen Urlaubsanträgen in einer Abteilung oder einem Unternehmen, denen nicht gleichzeitig stattgegeben werden kann, erhält der Antrag des Arbeitnehmers mit der längsten Betriebszugehörigkeit den Vorrang (sofern keine Einigung zwischen den betreffenden Arbeitnehmern bzw. kein Aufschub erzielt werden kann).

Dauer

  • Die Höchstdauer eines Urlaubs beträgt 6 Monate in Folge.
  • Die Mindestdauer eines Urlaubs beträgt 4 Wochen in Folge.
  • Die maximale Gesamtdauer der Urlaube beträgt 2 Jahre pro Arbeitgeber.

Die Dauer des Urlaubs wird immer in ganzen Wochen oder Monaten angegeben und muss im Verhältnis zur Dauer der Weiterbildung stehen.

Während des Urlaubs ist der Arbeitsvertrag ausgesetzt. Es handelt sich um eine zeitweilige Unterbrechung der Wirksamkeit des Arbeitsvertrags, ohne dass er beendet wäre. Der Arbeitnehmer muss sich für die Dauer des unbezahlten Urlaubs freiwillig bei der Sozialversicherung anmelden (z.B. Krankenversicherung, Rentenversicherung).

Der Arbeitnehmer erhält bei seiner Rückkehr aus dem Urlaub alle erworbenen Rechte zurück, die er vorher hatte. Sollte dies nicht möglich sein, muss ihm ein Arbeitsplatz entsprechend seinen Fähigkeiten mit mindestens gleicher Entlohnung und denselben erworbenen Rechten zugewiesen werden.

Unterbrechung

Die Zustimmung zum Antrag auf unbezahlten Urlaub zur Weiterbildung ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitgeber unwiderruflich.

Im Falle höherer Gewalt kann die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Antrag des Arbeitnehmers jedoch unter bestimmten Voraussetzungen zurückgezogen werden:

  • wenn der Arbeitnehmer seinen Antrag zurückzieht, ist die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Arbeitgeber als Ersatz für den Arbeitnehmer eine Person mit befristetem Arbeitsverhältnis eingestellt hat,
  • wenn der Arbeitgeber seine Zustimmung zurückzieht, muss er dem Arbeitnehmer die diesem bereits entstandenen und nicht erstattungsfähigen Kosten seiner Weiterbildung ersetzen.

Krankheit des Arbeitnehmers

Krankheit während des unbezahlten Urlaubs begründet keinen Anspruch auf Aufschub des genehmigten Resturlaubs.

Erstreckt sich die Dauer der Krankheit über mehr als 25 % des Zeitraums des Urlaubs oder liegt ein Fall höherer Gewalt vor, der die Teilnahme an der Weiterbildung teilweise oder ganz unmöglich machen würde, kann der Arbeitnehmer den Abbruch seines Urlaubs beantragen.

Der Arbeitgeber muss diesem Antrag stattgeben, es sei denn, zwingende arbeitstechnische Gründe lassen es nicht zu, den Arbeitnehmer vor Ende des genehmigten Urlaubs wieder einzugliedern.

Anlaufstelle

Chambre de commerce: +352 42 39 39 1
Chambre des métiers: +352 42 67 67 1
Chambre d'agriculture: +352 31 38 76 1
Chambre des salariés: +352 2749 4200
LCGB: +352 49 94 24 1
OGB-L: +352 26 54 37 77