Steuerliche Abzugsfähigkeit
Jeder Steuerpflichtige, der ein Nettoeinkommen aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit erzielt, kann die Ausgaben für den Ausbau von Qualifikationen als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus einer nicht selbstständigen Tätigkeiten absetzen.
01 Einzelheiten
Die Kosten für den Ausbau von Qualifikationen müssen:
- in direktem Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen,
- vom Arbeitnehmer getragen werden,
- es dem Arbeitnehmer ermöglichen, seine beruflichen Kenntnisse auf den neuesten Stand zu bringen und in seinem bisherigen Berufsleben leichter voranzukommen (Fortbildungskosten).
Die Ausbildungskosten, die die Ausgaben für die Aneignung von Kenntnissen umfassen, die für die künftige Ausübung eines Berufs oder einen beruflichen Wechsel erforderlich sind, können nicht abgesetzt werden.
Die zulässigen Kosten sind:
- Anmeldegebühren für die Weiterbildung, die vom Arbeitnehmer getragen werden,
- Kosten für die Anschaffung von Büchern, sofern sie ausschließlich beruflichen Zwecken dienen (Fachliteratur, die nicht von allgemeinem Interesse ist).
Der Ort der Ausbildung hat keinerlei Bedeutung.
02 Vorgehensweise
Der Arbeitnehmer muss die Ausgaben für den Ausbau von Qualifikationen im Rahmen der Steuererklärung für das Steuerjahr absetzen, in dem die Ausgaben angefallen sind.
Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer im Oktober 2020 die gesamten Gebühren für eine zweijährige Ausbildung zahlt, kann er diese Ausgaben in der Steuererklärung für das Steuerjahr 2020 absetzen.
Die Ausgaben für den Ausbau der Qualifikationen fallen unter die Werbungskosten und können in der entsprechenden Spalte der Steuererklärung eingetragen werden.
Jedem Arbeitnehmer steht von Rechts wegen ein Mindestpauschbetrag von 540 € pro Steuerjahr zu, um seine Werbungskosten zu decken.
Erzielen die zusammen veranlagten Ehepartner/Partner beide ein Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit, steht jedem von ihnen der Pauschbetrag von 540 € zu. Falls die Summe der tatsächlichen Werbungskosten diesen Pauschbetrag übersteigt, kann der Arbeitnehmer die darüber hinausgehenden Werbungskosten auf Antrag absetzen.
Es wird empfohlen, dass der Arbeitnehmer dem Steueramt kurz erklärt, inwiefern die Weiterbildung ihm dabei helfen kann, in seiner beruflichen Laufbahn voranzukommen, und ihm die Belege als Nachweis für die Zahlung der Anmeldegebühr und die Teilnahme an der Weiterbildung vorzulegen.